Mandantenbrief 07/2018

Mandantenbrief 07/2018

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler / Autofahrer

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Familienförderungsgesetz: Gesetzesentwurf liegt vor

Die Gesetzgebungsverfahren nach der Bundestagswahl nehmen nunmehr Fahrt auf. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Hiermit sollen Familien gestärkt und entlastet werden. Folgende Einzelmaßnahmen sind vorgesehen:

a) Anhebung des Grundfreibetrags

Übersicht 2017 2018 2019 2020
Grundfreibetrag (Einzelveranlagung) 8.820 € 9.000 € 9.168 € 9.408 €
Grundfreibetrag (Zusammenveranlagung) 17.640 € 18.000 € 18.336 € 18.816 €

b) Anhebung des allgemeinen Unterhaltsaufwandsabzugsbetrags (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)

Übersicht 2017 2018 2019 2020
8.820 € 9.000 € 9.168 € 9.408 €

 

c) Erhöhung des Kindergeldes ab dem 1. Juli 2019

Übersicht Bislang / monatlich ab 1.7.2019 / monatlich
1. und 2. Kind 194 € 204 €
3. Kind 200 € 210 €
4. Kind 225 € 235 €

 

d) Erhöhung des Kinderfreibetrages

Übersicht je Elternteil 2018 2019 2020
Kinderfreibetrag 2.394 € 2.490 € 2.586 €
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.320 € 1.320 € 1.320 €
Summe 3.714 € 3.810 € 3.906 €

 

Eine Erhöhung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ist nicht vorgesehen. Zwar ist für 2020 eine Anhebung des Kinderfreibetrags nicht jedoch des Kindergeldes vorgesehen.

e) Abmilderung der „kalten“ Progression

Die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs sollen in 2019 um 1,84 % und in 2020 um 1,95 % verschoben werden.

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Baukindergeld

In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren geht es um die Einführung eines sog. Baukindergeldes. Erwogen wird gegenwärtig ein Baukindergeld von 1.200 € pro Kind und Jahr. Die Zahlung soll zehn Jahre lang erfolgen. In der Diskussion war die Einführung einer Obergrenze, wonach sich die Förderung auf Häuser und Wohnungen bis zu einer bestimmten Größe (im Gespräch waren 120 qm für eine vierköpfige Familie). Die Einführung einer Obergrenze ist mittlerweile vom Tisch. Es ist aber zu erwarten, dass das Baukindergeld nur gewährt wird, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten; geplant ist die rückwirkende Gewährung ab 2018.

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Einzelveranlagung von Ehegatten und Kostenaufteilung

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartner werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag wird jedem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Hälfte der Abzugsbeträge zugerechnet.

Praxishinweis
Dieser Antrag kann nur einheitlich für alle Abzugsbeträge gestellt werden.

Für die hälftige Kostenaufteilung ist ferner eine aktuelle Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 29.11.2017 – 2 K 1032/16, Rev. eingelegt, Az des BFH: III R 11/18) zu berücksichtigen, die der bisherigen Verwaltungsauffassung widerspricht. Wird eine hälftige Aufteilung der Aufwendungen im Falle der Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, sind die Sonderausgaben wie z. B. die Krankenversicherungsbeiträge aufzuteilen. Erst in einem zweiten Rechtsschritt sind dann die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen.

Steuerberater Michael Radtke, Fachberater für Heilberufe (DStV e.V.), berät Unternehmer, Freiberufler und Privatpersonen

Bei den Vorsorgeaufwendungen wird von der Finanzverwaltung bislang nach jeweiliger Kostentragung der jeweilige abziehbare Versorgungsaufwand ermittelt. Hierbei wird je Ehegatte die Höchstbetragsberechnung und die Günstigerprüfung angewandt. Der bei den Ehegatten danach jeweils ansetzbare Versorgungsaufwand wird in einem weiteren Schritt zusammengerechnet und hälftig bei jedem Ehegatten berücksichtigt. Dieser Berechnung ist nunmehr das FG Baden-Württemberg (a.a.O.) entgegengetreten.

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6% Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Wird die Steuererklärung zu spät abgegeben oder die Steuer zu spät bezahlt, fallen sogenannte Nachzahlungszinsen an. Mit immerhin 6% lässt sich das Finanzamt die Verspätung recht teuer bezahlen.
Hatte der BFH mit Urteil vom 09.11.2017 für die Zeiträume bis 2013 noch entschieden, dass trotz des anhaltend niedrigen Zinsniveaus 6% angemessen sind, hat sich nun der IX. Senat mit einer spektakulären Entscheidung im April zu Wort gemeldet.
Trotz der vorangegangenen Entscheidung der Kollegen, welche insbesondere im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung auf die hohen Zinsen für Verbraucherkredite oder den Dispo-Kredit hingewiesen hatten, äußern die Richter nun erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Nachzahlungszinsen. Entsprechende Fälle sollten offengehalten werden.

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Abzug von Krankheits- und Beerdigungskosten

Grundsätzlich können Kosten, die einem Steuerpflichtigen aufgrund einer Erkrankung entstehen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Dieser Abzug unterliegt jedoch einigen Beschränkungen. So sind Kosten grundsätzlich nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Therapie um eine sogenannte „wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode“ handelt. Setzt man auf alternative Medizin oder handelt es sich um eine besondere Behandlung, so regelt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, dass eine steuerliche Anerkennung der Aufwendungen nur dann möglich ist, wenn man vor Beginn der Behandlung anhand eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherer oder eines Amtsarztes deren medizinische Notwendigkeit nachweist.

Fälle, in denen es ratsam ist, vor Beginn der Behandlung ein Gutachten einzuholen:

⦁ eine Kur,
⦁ eine psychotherapeutische Behandlung,
⦁ die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines behinderten Kindes,
⦁ die Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson,
⦁ die Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen sind,
⦁ wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

Hat man diese Hürde genommen, bedeutet dies jedoch noch nicht in allen Fällen, dass die Kosten auch in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, denn bei außergewöhnlichen Belastungen ist noch die sogenannte zumutbare Belastung von den Kosten abzuziehen. Diese beträgt, je nach Einkommen und Familienstand, zwischen 1% und 7% vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Im Besprechungsfall argumentierte der Kläger, dass der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei besonders schweren Erkrankungen nicht zulässig sei. Dieser Argumentation folgte der BFH jedoch nicht. Eine Zuzahlung sei allenfalls dann nicht mehr zumutbar, falls dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.
Auch Beerdigungskosten seien nur dann abzugsfähig, wenn sich diese nicht aus dem Nachlass selbst finanzieren lasse.

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Hauseigentümer

Finanzierungen richtig gestalten – Vorsicht bei der Vermischung von Eigen- und Fremdkapital

Die Situation ist nicht selten: Beabsichtigt ist der Bau eines Mehrfamilienhauses. Hierbei soll eine der Wohnungen später selbst genutzt, die anderen Wohnungen aber vermietet werden. Zudem ist ein gewisser Kapitalstock vorhanden, der für eine komplette Finanzierung der Immobilie jedoch nicht ausreicht, so dass noch die Aufnahme von Darlehn notwendig ist. Natürlich liegt es hier nahe, die selbstgenutzte Wohnung mit den Eigenmitteln zu errichten und die Darlehnsmittel auf die anderen Wohnungen zu verwenden, so dass die hiermit zusammenhängenden Zinsen später als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig sind. Eine Gestaltung die Zulässig und von der Rechtsprechung anerkannt ist. Von entscheidender Bedeutung ist es hierbei aber, diese Gestaltung auch sauber umzusetzen. In einem jüngst beim BFH anhängig gewordenen Revisionsverfahren hatte der Bauherr die Trennung der Barmittel nicht sauber vorgenommen, so dass ein vollständiger Schuldzinsenabzug später durch die Finanzverwaltung versagt wurde.

Was war geschehen?
Der Kläger beabsichtigte ein Dreifamilienhaus zu errichten. Eine Wohnung wollte er selbst nutzen und auf diese auch seine vorhandenen Barmittel verwenden. Für die Errichtung der beiden anderen Wohnung nahm er ein Bankdarlehn auf, welches auf sein Girokonto, wo auch bereits die vorhandenen Barmittel lagen, ausgezahlt wurde. Genau dies war sein Fehler! Im Moment der Auszahlung des Darlehns auf das Konto kam es zu einer Vermischung der Eigen- und Fremdmittel. Werden diese aber vermischt, so lässt es sich in der Folgezeit nicht mehr bestimmen, woraus die einzelnen Aufwendungen beglichen werden. Ein Werbungskostenabzug war damit nur im Verhältnis der Nutzflächen von eigen- und fremdgenutzten Wohnraum zulässig.

Was bedeutet dies für die Praxis?
Die Kosten für die unterschiedlichen Wohnungen müssen eindeutig zugeordnet und von den jeweiligen Mitteln auch bezahlt werden. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass sich Darlehn und Eigenmittel miteinander vermischen.

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Schuldzinsenabzug nach Objektveräusserung

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (IX R 4/17 – BStBl II 2018, 268) die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung eines Mietobjekts bestätigt.
Danach können Schuldzinsen eines Darlehens zur Anschaffung eines Mietobjekts auch nach dessen Veräußerung weiterhin abzugsfähig sein, wenn mit dem Veräußerungserlös eine neue Einkunftsquelle (z. B. eine neue zur Vermietung bestimmte Immobilie) angeschafft wird (sog. „Surrogationsbetrachtung“). Bei Reinvestition in ein anderes Mietobjekt stellen die Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Vermietung Verpachtung Immobilien Beratung Verkauf Kauf Praxishinweis
Für die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist demnach maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt nicht ausreiche, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.

Ein Werbungskostenabzug der Schuldzinsen (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) kommt lediglich dann in Betracht, wenn im VZ der Veräußerung eine Reinvestition geplant ist und das Reinvestitionsobjekt später tatsächlich angeschafft wird. Bleibt die Reinvestition aus, ist darauf abzustellen, ob der Veräußerungserlös zur Ablösung des Darlehens ausgereicht hätte. Nur soweit der Veräußerungserlös nicht zur Ablösung ausgereicht hätte, kommt in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug (weiterhin) in Betracht.
Voraussetzung für eine steuerrechtlich anzuerkennende geplante Reinvestition ist, dass der Stpfl. eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch die das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird und die Änderung der Zweckbestimmung des Darlehens nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt.

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Steuerfreier Veräusserungsgewinn auch bei anerkanntem Arbeitszimmer

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Ein Silberstreif am Horizont – FG Münster zur steuerlichen Berücksichtigung des Ausfalls eines vom Gesellschafter an seine GmbH gewährten Darlehns

Das Problem:
Im letzten Jahr hatte der BFH in einer aufsehenerregenden Entscheidung klargestellt, dass der Ausfall von Finanzierungshilfen (im Urteilsfall eine zu Gunsten der GmbH eingegangene Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters) beim Gesellschafter nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt. Dies gilt nunmehr für alle seit dem 27.09.2017 eingegangenen Verpflichtungen.

Diese Sichtweise hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Gerät die GmbH endgültig in die Krise und wird letztlich liquidiert oder veräußert, so konnte der Gesellschafter die nachträglichen Anschaffungskosten als steuerlichen Verlust geltend machen. Der BFH siedelt den Vorgang jedoch auf der privaten Vermögensebene an und verweigert den Verlustabzug.

Aktuelle Informationen zur steuerlichen Behandlung bei Ausfall eines vom Gesellschafter an seine GmbH gewährten DarlehnsVerlust ist bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen: Ein Trostpflaster bietet nun eine Entscheidung des FG Münster. Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter aufgrund einer dauerhaften Krise der Gesellschaft auf eine Darlehnsforderung verzichtet – nach der vorgenannten BFH Rechtsprechung wäre dieser Verlust, trotz der echten wirtschaftlichen Belastung des Darlehnsgebers, steuerlich nicht zu berücksichtigen. Das FG stellt den Verzicht auf die Forderung jedoch einer Veräußerung gleich, so dass der Verlust zwar nicht im Sinne des § 17, wohl aber als Verlust bei den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sei.

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Wertguthabenkonten: BFH lässt Gestaltungsmöglichkeit zu

Der BFH hat sich mit Urteil vom 22. Februar 2018 (VI R 17/16) zu Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes geäußert.

Nach Auffassung des BFH stellen derartige Gutschriften keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Dies gilt auch für Gutschriften auf Wertguthabenkonten eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH.

Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH abgelehnt. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung nach Beratungen auf Bund-Länder-Ebene die Anwendung dieser Rechtsprechung auch für alle noch offenen Fälle freigibt.

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Gewerbetreibende

Wie lang ist eine „kurze Zeit“? – eine mutige Entscheidung des FG

Einnahme-Überschussrechner kennen das Problem – in welchem Jahr ist die im Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember, oder bei Dauerfristverlängerung für den November, als Betriebsausgabe abzuziehen? Nach der Rechtsprechung ist sie dann noch dem vergangenen Jahr zuzurechnen, wenn Zahlung und Fälligkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Jahreswechsel liegen. Hierbei wird der kurze Zeitraum nun schon seit Jahrzehnten auf 10 Tage begrenzt.
Dies führt immer dann zu Verwerfungen, wenn der 10. Januar, also der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Passiert dies, so ist die Voranmeldung erst am folgenden Montag und somit am 11. oder 12. Januar fällig. Da in diesen Fällen die Fälligkeit außerhalb des 10 Tages Zeitraums liegt, will die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug nicht mehr im Vorjahr, sondern erst im Jahr der Zahlung zum Abzug zulassen. Hierüber gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen.
Einen ganz neuen und mutigen Weg geht nun das Finanzgericht München. Es stellt die (berechtigte) Frage, warum ein „kurzer Zeitraum“ im Sinne des § 11 EStG denn nur 10 Tage betragen müsse. Nach Ansicht der Richter, könne die gesamte Problematik der Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlungen gelöst werden, indem man den Zeitraum auf 12 Tage erweitere. Entsprechend haben sie im Urteilsfall entschieden.
Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung hiergegen jedoch Revision eingelegt. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

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Barbetriebe – 2 neue BMF Schreiben zur Kassenführung und ein Hoffnung machendes Urteil des BFH

BMF zur Kassennachschau – der neue Anwendungserlass zu § 146b AO
Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2018 die sogenannte Kassennachschau eingeführt. Im Rahmen einer solchen Prüfung kann jederzeit ein Betriebsprüfer in einem Unternehmen erscheinen und die Ordnungsmäßigkeit der Kasse überprüfen.
Wie bei allen neuen Gesetzen ist deren Umsetzung mit vielen Zweifelsfragen verbunden. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben vom 29.05.2018 ihre Sichtweise auf die neuen Regelungen dargestellt.

Grundlegendes: Der Ablauf einer Kassennachschau
Ziel der Kassennachschau ist die jederzeit mögliche Steuerberater Michael Schiele Beratung Buchführung Kassenführungunangekündigte Kontrolle von digitalen Kassensystemen aber auch offener Ladenkassen. Zu diesem Zweck kann während der üblichen Geschäftszeiten ein Prüfer erscheinen, seinen Ausweis vorzeigen und Zugriff auf die Kasse verlangen. Im Folgenden wird dann i.d.R. ein Kassensturz erfolgen, das heißt, der Prüfer wird den rechnerischen Sollbestand der Kasse mit dem tatsächlichen, gezählten Istbestand der Kasse abgleichen. Tauchen hierbei erhebliche Differenzen auf, so darf der Prüfer, ohne dass es einer gesonderten Prüfungsanordnung bedürfte, unmittelbar zu einer regulären Betriebsprüfung übergehen.

Zweifelsfragen und die Stellungnahme des BMF
1. Muss der Prüfer sich unmittelbar bei Betreten des Betriebes zu erkennen geben?
Folgende bedrohliche Situation kann sich im Rahmen einer Kassennachschau ergeben: Ein vermeintlich harmloser Kunde betritt z.B. eine Gaststätte. Er setzt sich an die Theke, bestellt etwas und beobachtet von dort, wie der Inhaber mit dem vereinnahmten Geld umgeht. Landet alles in der Kasse? Wird alles boniert? Plötzlich zückt er einen Dienstausweis, erklärt er sei Betriebsprüfer und verlangt Zugriff auf die Kasse. Kann ein solch heimliches „Ausspionieren“ rechtmäßig sein?

Ja, findet die Finanzverwaltung und hat diesbezüglich wohl auch die Rechtsprechung auf ihrer Seite. Sogenannte „Testkäufe“ – und um nichts anderes handelt es sich letztlich beim geschilderten Vorgehen – sind zulässig. Sie können auch bereits einige Tage vor der eigentlichen Kassennachschau durchgeführt werden.

2. Was tun, wenn der Inhaber nicht vor Ort ist?
Erhebliche Diskussionen löste in den letzten Monaten die Frage aus, ob eine Kassennachschau auch zulässig ist, wenn der Inhaber oder Geschäftsführer selbst nicht anwesend ist. Müsste also auch eine Aushilfe dem Prüfer den Zugriff auf die Kasse gestatten?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Prüfer das Recht jede Person, von der er annehmen kann, dass sie über die entsprechenden Zugriffsrechte verfügt, zur Mitwirkung aufzufordern. Hat ein Kellner oder eine Verkäuferin keinerlei Zugriffrechte auf die Kasse, so ist nach Auffassung des Verfassers eine Nachschau unzulässig. In diesen Fällen müsste der Prüfer somit warten, oder zu einem anderen Zeitpunkt zurückkehren.

3. Vorsicht vor Trickbetrügern
Wie bereits geschildert, muss der Prüfer zu Beginn der Kassennachschau lediglich seinen Prüferausweis vorzeigen, um Zugriff auf die Kasse zu erhalten. Nun sind die gängigen Prüferausweise leider alles andere als fälschungssicher. In Zweifelsfällen sollte daher Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden, ehe man einem fremden Menschen zugriff auf die ggf. erheblichen Bargeldbestände in der Kasse gewährt. Keinesfalls – und solche Fälle wurden von Steuerberatern bereits mitgeteilt – wird ein Betriebsprüfer von Ihnen verlangen, ihm die Kasse zur Mitnahme auszuhändigen, damit er diese prüfen könne. In solchen Fällen ist sofort die Polizei zu verständigen.

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Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen – BMF VOM 19.06.2018

Grundsätzlich ist seit Ende 2016 in der Abgabenordnung klargestellt, dass bei der Verwendung einer elektronischen Kasse jeder Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen ist. Ausnahmen gelten jedoch wenn der Unternehmer eine sogenannte „Offene Ladenkasse“ führt, also seine Bareinnahmen in einer Kassette oder Schublade vereinnahmt und seine Tageseinnahmen durch abendliches Zählen ermittelt. In diesen Fällen ist in der Regel eine Aufzeichnung des einzelnen Geschäftsvorfalls nicht erforderlich, zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Händler handelt der Waren an einen unüberschaubaren Personenkreis veräußert. Der Kioskbetreiber muss also auch nach Auffassung des BMF nicht für jede verkaufte Zeitung eine Quittung schreiben.
Anders sieht die Sache jedoch im Dienstleistungssektor aus. So verlangt die Finanzverwaltung von Friseuren, Kosmetikerinnen und Co., dass diese jede Dienstleistung einzeln aufzeichnen, selbst dann, wenn diese keine elektronische Kasse verwenden.
Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr angedeutet hatte, dass seines Erachtens auch Kleindienstleister von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit seien, wurde mit Spannung erwartet, ob sich auch die Finanzverwaltung dieser Sichtweise öffnen würde. Leider wurde die Hoffnung hierauf im Ergebnis enttäuscht. Auch wenn kleinere Erleichterungen eingeführt wurden, bleibt die Finanzverwaltung ihrer Ansicht treu, dass in Fällen in denen der der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann, eine Einzelaufzeichnung weiterhin erforderlich sei. Genau diese Situation ist aber im Dienstleistungssektor – beispielsweise in einem Friseursalon – regelmäßig anzutreffen.

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Schätzung nur Aufgrund formeller Mängel? Hoffnung durch neue BFH Rechtsprechung

Was geschieht häufig?
Betriebsprüfer gehen im Rahmen von Betriebsprüfungen mit erheblichem Bargeldverkehr häufig recht grob und überschlägig vor, wenn es um die Frage von Hinzuschätzungen geht. Das aktuelle Urteil des BFH macht hier noch einmal deutlich, dass es sich häufig lohnt, sich gegen solch rustikale Schätzungsmethoden zur Wehr zu setzen.

Die Entscheidung des BFH:
Formelle Buchführungsmängel berechtigen nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Stellt beispielsweise das Finanzgericht formelle Fehler bei der Aufzeichnung von Betriebsausgaben fest, hat es schlüssig zu begründen, warum aus diesen Fehlern im konkreten Fall eine Schätzungsbefugnis für die Betriebseinnahmen erwachsen soll.
Zudem bauen die Richter zwei weitere Hürden für Sicherheitszuschläge auf: Ein pauschaler Sicherheitszuschlag zu den Einnahmen muss als „griffsweise Schätzung“ in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen. Eine Schätzung ist demnach nur zulässig, wenn sie zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis gelangt. Oder, wie es der BFH einmal in einer älteren Entscheidung formulierte: Auch eine Schätzung darf aus einem Ackergaul kein Rennpferd machen.

Im nächsten Schritt stellt der Senat dann klar, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Schätzung erforderlich ist, dass das FG-Urteils diese ausführlich und so umfassend begründet, dass bereits hieraus erkennbar ist, warum diese Schätzungsmethode im entschiedenen Fall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht.
Konsequenz der Entscheidung: Der BFH macht es der Finanzverwaltung zunehmend schwer, „über den dicken Daumen“ zu schätzen. Die Rechtsprechung verbessert im erheblichen Maße die Verhandlungsposition gegenüber der Betriebsprüfung und sollte entsprechend genutzt werden.

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Freiberufler

„Echte“ Verluste sprechen gegen Liebhaberei

Der Urteilsfall:
Eine ältere Dame war nebenberuflich als „Feng-Shui-Beraterin“ aktiv. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie zunächst Verluste, welche die Finanzverwaltung wegen einer vermeintlichen Liebhaberei-Tätigkeit nicht anerkennen wollte.

Die bemerkenswerte Lösung des Finanzgerichtes:
Will das Finanzamt eine Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einstufen, so muss es – neben den entstandenen Verlusten – auch noch nachweisen, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit aus persönlichen Motiven ausübt. Dieser Nachweis gelingt umso leichter, je näher man an den typischen Hobby-Bereich kommt. So wird der Nachweis der privaten Motivation beispielsweise bei einem Yacht-Charter dem Finanzamt nicht schwerfallen.

Steuerberater Michael Schiele Mandanten Hobby Oldtimer Liebhaberei Handelt es sich aber um eine Tätigkeit außerhalb des Hobby-Bereichs, sind hieran höhere Anforderungen zu stellen. Gerne wird dann von den Betriebsprüfern vorgetragen, man betreibe sein Geschäft aus Gründen der Steuerersparnis. Dieser, schon immer wirtschaftlich unsinnigen – Betrachtungsweise hat nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine klare Absage erteilt: Anders als bei sog. „unechten“ Verlusten, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht belasten, bleibt bei „echten“ Verlusten die Steuerersparnis stets hinter dem erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand zurück, so dass sie bei einem ökonomisch kalkulierenden Steuerpflichtigen nicht als Triebfeder seines Tuns in Betracht kommt.
Unter dem Strich bleibt für den Steuerpflichtigen immer ein wirtschaftlicher Nachteil. Liegt keine nachweisliche private Motivation vor, handelt es sich somit niemals um einen Liebhabereibetrieb.

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Arbeitgeber

44 EUR-Freigrenze und Fitnesscenter

Wird dem Mitarbeiter zum Besuch eines Fitnessstudios ein Mitgliedsausweis durch den Arbeitgeber ausgehändigt, der zur Nutzung der teilnehmenden Einrichtungen für den Zeitraum eines Jahres berechtigt, fließt dem Arbeitnehmer nach bisheriger Verwaltungsauffassung ein daraus resultierender geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung des Mitgliedsausweises für den gesamten Zeitraum zu.
Hieran ändert sich nichts, wenn eine monatliche Zahlungsweise vorgesehen ist und im Falle des Zahlungsverzugs die Möglichkeit eines Trainingsausschlusses besteht (Siehe auch BFH-Urteil v. 14.11.2012, VI R 56/11, BStBl II 2013, 382).
Das Niedersächsische FG hat die bisherige Verwaltungsauslegung mit Urteil vom 13. März 2018 abgelehnt. Danach soll der Sachbezug, der aus der vergünstigten Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter resultiert, nicht mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zufließen. Diese auch an der Dienstwagengestellung orientierte Rechtsauslegung, bei der der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung jeweils monatlich und nicht bereits mit Dienstwagenübergabe für den gesamten Nutzungszeitraum zu erfassen ist, ist zu begrüßen.
Abzuwarten bleibt, wie im anhängigen Revisionsverfahren entschieden wird. Zur Haftungsvermeidung sollten sich Arbeitgeber an der bisherigen Rechtsauslegung der Finanzverwaltung orientieren.

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Arbeitnehmer

Dienstwagen: Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat mit Schreiben vom 04. April 2018 umfangreich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer Stellung genommen. Hierbei werden die bisherigen BMF-Schreiben in einem umfangreichen Schreiben zusammengefasst.

Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung
Bei Anwendung der pauschalen Nutzungswertermittlung ist ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausnahmsweise nicht zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für solche Fahrten erhält, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt (z. B. Bereitschaftsdienste). Das neue BMF-Schreiben ergänzt die bisherigen Verwaltungsausführungen auch auf die an der Wohnung beendeten Fahrten (Rz. 5).

Diese Klarstellung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Praktische Bedeutung kommt dieser Regelung zu, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte für eine Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt wird, der Mitarbeiter die Auswärtstätigkeit an einer eigenen Wohnung beendet und mit dem Dienstwagen am Folgetag nach Übernachtung von zu Hause aus zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Oftmals wird während der Dauer der Auswärtstätigkeit das Privatfahrzeug auf dem Betriebsgelände abgestellt.

Einzelfragen zur 0,03 %-Regelung und Nutzungsausfall
a) Nutzungsausfall
Wird der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem pauschalen Nutzungswert (0,03 %-Regelung) erfasst, ist die Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich kalendermonatlich mit 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall in diesem Nutzungswert pauschal berücksichtigt (Rz. 9).

b) Mehrere Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an einem Kalendertag
Werden mehrere Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an einem Kalendertag durchgeführt, wirkt sich dies nicht auf die 0,03 %-Regelung aus.

c) 0,03 %-Regelung und Dienstwagennutzung für eine Teilstrecke (Park & Ride)
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich für eine Teilstrecke zur Verfügung (z. B. im Rahmen von „Park and Ride“), ist grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 04. April 2018 beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, den jeweils in Frage kommenden pauschalen Nutzungswert auf Grundlage der mit dem Dienstwagen genutzten Teilstrecke zu ermitteln. Voraussetzung ist hierfür, dass

⦁ der Arbeitgeber das Fahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt oder
⦁ der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringen kann (z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnkarte).

Zu beachten ist, dass sich die Vereinbarung des Nutzungsverbotes für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung auswirkt.
Die lohnsteuerlichen Folgen des Nutzungsverbotes sind bei dem jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswert zu beachten (Rz. 16).

d) Abwahl der 0,03 %-Regelung zu Gunsten der 0,002 %-Regelung
Der 0,03 %-Wert ist als Monatswert grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Dienstwagen von dem Arbeitnehmer nur zeitweise im Laufe eines Monats zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Der BFH (Urteile v. 04.04.2008, BStBl II 2008, 887 und v. 28.08.2008, BStBl II 2009, 280 und v. 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl II 2011, 359) hat entschieden, dass bei Anwendung der 0,03 %-Regelung typisierend von 15 Fahrten im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen wird. Fährt der Mitarbeiter an weniger Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte, hat eine Erfassung und Bewertung der einzelnen Fahrt zu erfolgen.

Höhe
0,03 % : 15 Fahrten = 0,002 %
vom inländischen Listenpreis x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Diese 0,002 %-Regelung ist jahresbezogen auf (unverändert) 180 Fahrten begrenzt. Eine jeweils monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen (Rz. 10).

Das neue BMF-Schreiben bestimmt für den Arbeitgeber verschärfend, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet ist. Diese Verpflichtung soll nur dann nicht gelten, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage etwas anderes ergibt (Rz. 10 Buchstabe e).
Bislang waren Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. Nunmehr kann der Arbeitnehmer diese Einzelbewertung verlangen, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Dieser Anspruch soll vor Arbeitsgerichten durchsetzbar sein.

Steuerberater Angela Safferling Michael Schiele Fahrtkosten Arbeit Wohnung Tätigkeitsstätte Praxishinweis
Die Finanzverwaltung wendet diese neue Rechtsauslegung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2019 an. Arbeitgeber müssen sich vor diesem Hintergrund darauf vorbereiten, ab Januar 2019 auf Verlangen des Mitarbeiters eine Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Es sollte zur Verhinderung der Einzelbewertung geprüft werden, ob es arbeitsvertraglich zulässig ist, die bisherigen Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen anzupassen.
Bei neuen Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen sollte eine entsprechende Bestimmung – sofern arbeitsrechtlich zulässig – aufgenommen werden, wonach der Arbeitgeber keine Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorzunehmen hat. Andernfalls muss er sich die einzelnen Fahrten bestätigen lassen.
Ein Methodenwechsel während eines Kalenderjahres ist aber ausgeschlossen. Dieses Methodenwechselverbot dürfte für den jeweiligen Arbeitgeber gelten. Wird im Laufe eines Jahres der Arbeitgeber gewechselt, kann der neue Arbeitgeber eine neue Methodenwahl vornehmen. Diese ist unabhängig von der Abrechnung durch den Vorarbeitgeber.

Nutzungsverbot
Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Nutzungsverbot für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und/oder mehr als einer Familienheimfahrt erkennt die Finanzverwaltung mittlerweile an, selbst wenn der Arbeitgeber dieses nicht überwacht (Rz. 16-18).

Dem Nutzungsverbot stellt die Finanzverwaltung ein Nutzungsverzicht des Arbeitnehmers gleich. Teilweise ist es nicht zulässig, gegenüber dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich ein Nutzungsverbot auszusprechen. Um Ungleichbehandlungen zu verhindern, steht dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber nicht in Frage kommt (Rz. 17).

Eine solche Nutzungsverzichtserklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Praxishinweis
Die Nutzungsverzichterklärung wird nur akzeptiert, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot nicht in Frage kommt. Was unter außersteuerlichen Gründen zu verstehen ist, wird nicht näher erörtert. Muss der Arbeitgeber z. B. nach Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung bzw. einer sonstigen Vereinbarung für alle Mitarbeiter der zweiten Führungsebene einen Dienstwagen auch für die private Nutzung stellen und verzichtet ein Mitarbeiter auf die Privatnutzung, dürfte ein wirksamer Nutzungsverzicht aus außersteuerlichen Gründen vorliegen.

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Umsatzsteuerzahler / Autofahrer

Gebrauchtwagenhandel: Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer

Steuerberater Michael Radtke Umsatzsteuer Kleinunternehmer Beratung Mandanten Die Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In einem aktuell vom BFH zu entscheidenden Streitfall erzielte der Kläger Umsätze von 27.358 € (2009) bzw. 25.115 € (2010). Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ermittelte der Kläger unter Anwendung der Differenzbesteuerung mit 17.328 € (2009) bzw. 17.470 € (2010).

Praxishinweis
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung wird der Umsatz mit dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Der Kläger nahm für die Streitjahre 2009 und 2010 an, dass bei ihm als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben wird. Demgegenüber vertritt das Finanzamt – zumindest mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 – die Auffassung, dass sich der Gesamtumsatz bei Anwendung der Differenzbesteuerung nach dem vereinbarten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag bestimmt.
Das FG Köln folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und entschied, dass in Fällen der Differenzbesteuerung die vereinnahmten Entgelte, die über die Differenzbeträge hinausgingen, bei der Ermittlung des Kleinunternehmer-Gesamtumsatzes unberücksichtigt zu lassen seien.

Der BFH hält für die Beantwortung dieser Frage, ob zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen ist, eine Klärung durch den EuGH für erforderlich und hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Praxishinweis
In vergleichbaren Fällen sollten die Verfahren offen gehalten werden. Es dürfte vieles dafür sprechen, dass die Finanzverwaltung im Falle einer Steuernachforderung die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren hat.

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Vorsteuerabzug und Formalitäten

Eine über die Kleinbetragsrechnung hinausgehende Rechnung muss insbesondere auch die Angabe des Leistungszeitraums enthalten. Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 01.03.2018 – V R 18/17) kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben.

Praxishinweis
Diese Auffassung des BFH widerspricht der einschränkenden Auslegung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung verlangt zumindest den Leistungsmonat zusätzlich zum Ausstellungsdatum der Rechnung. Gegenwärtig bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dieser für Unternehmer positiven Rechtsprechung umgehen wird. Um aus formellen Gründen Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung zu verhindern, sollte weiterhin ein Augenmerk auf die Angabe des Leistungsmonats gelegt werden.

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Fahren Sie ein zu teures Auto?

Grundsätzlich sollte man annehmen, dass es der Entscheidung des Unternehmers überlassen bleibt, ob und wenn ja, welches Auto er fährt.
Gleich zwei Urteile zeichnen aber nun ein bedrohliches Szenario für die Zukunft und eröffnen missliebigen Betriebsprüfern die Möglichkeit zur Diskussion über die Angemessenheit des im Betriebsvermögen befindlichen PKW.

FG Berlin zum Vorsteuerabzug:
Für den Bereich der Umsatzsteuer hat sich hier das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unrühmlich hervorgetan.

Was war passiert?
Ein Steuerberater hatte sich einen Sportwagen zum Preis von 100.000 € zuzüglich 19.000 € Umsatzsteuer gekauft.
Das Finanzamt – und ihm folgend das Finanzgericht – versagte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf §§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Hiernach darf die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden, wenn es sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung um unangemessene Aufwendungen handelt.

Die Besonderheit des Urteilsfalls:
Auch das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets bereits dann unangemessen ist wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Allerdings spräche es gegen die Angemessenheit, wenn die Anschaffungskosten des Fahrzeugs mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns des Steuerpflichtigen (in den Jahren 2007 bis 2010) und mehr als 3/4 eines durchschnittlichen Jahresumsatzes des Steuerpflichtigen (in den Jahren 2010 bis 2014) betrügen und für dessen Anschaffung auch private Repräsentations- und Affektionsinteressen eine Rolle gespielt haben.

Maßstab für die dem FG obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben sei die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers „in derselben Situation“ des Steuerpflichtigen.
Somit stellt das Finanzgericht im Ergebnis eine Verknüpfung zwischen den Einkünften des Steuerpflichtigen und der „zulässigen Größe“ seines Autos her.

Nicht weniger bedenklich ist eine jüngst ergangene Entscheidung des BFH zur Bildung einer Ansparabschreibung. Auch wenn die Ansparabschreibung inzwischen zur Steuerrechtsgeschichte gehört ist die Kernaussage des BFH Urteils vom 10.10.2017 höchst bedenklich.
Im Grunde geht es darum, ob für Luxus-Pkw ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.

Der Urteilsfall:
Eine Unternehmensberaterin beabsichtigte zwei Pkw der durchaus gehobenen Preiskategorie anzuschaffen (Kosten für den kostspieligeren rd. 300.000 €). Der BFH verweigerte die Bildung einer Ansparabschreibung mit dem Argument, dass es sich bei solchen Autos um unangemessene Aufwendungen handele für die ein Betriebsausgabenabzug nicht zulässig sei.

Das Problem:
Auch in diesem Urteil setzt sich die Rechtsprechung mit der Angemessenheit von Betriebsausgaben auseinander. Anders als im Fall des FG Berlin zur Umsatzsteuer, verfügte die Klägerin im BFH Fall über ausreichende Einkünfte, um sich auch einen luxuriösen Pkw zu leisten.
Dass der BFH dennoch hier von unangemessenen Aufwendungen spricht, eröffnet der Betriebsprüfung Tür und Tor für die Diskussion, was beim Einkommen des Unternehmers noch angemessen sei. Die weitere Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 07 und 08-2018

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.07.2018 und 10.08.2018
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.07.2018 und 10.08.2018
Steuertermin Umsatzsteuer bei Quartalszahlern: 10.07.2018 und 10.08.2018
Steuertermin Lohnsteuer bei Quartalszahlern: 10.07.2018
Steuertermin Gewerbesteuer: 15.08.2018
Steuertermin Einkommenssteuer-Vorauszahlungen: 10.09.2018
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2018 somit am 27.07.2018 und für den Beitragsmonat August 2018 somit am 29.08.2018.
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2018-08-01T15:20:21+02:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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