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Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

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Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Steuerklassen(wahl) bei Ehegatten – eine Neuregelung ab dem 1.1.2018

Nach einer Eheschließung können Eheleute die Steuerklassen in der Weise wählen, wie es für sie am günstigsten ist. Hierbei können völlig unterschiedliche Motive von Bedeutung sein. Ein sehr häufiger Sachverhalt, der zu einer Gestaltungsidee führt, ist die Höhe des Elterngeldes.

Aus diesem Grunde ist es von Bedeutung, dass sich am 1.1.2018 eine gesetzliche Änderung ergibt. Ab diesem Zeitpunkt werden Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung künftig automatisch immer beide in die Steuerklasse IV eingestuft. Soweit diese Einordnung unerwünscht ist, muss ein konkreter Antrag auf Änderung gestellt werden, der jedoch in jedem Jahr nur einmal möglich ist.

Bei konkreten diesbezüglichen Fragestellungen sollten Sie Ihre Steuerberaterin/ Ihren Steuerberater unbedingt ansprechen.

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Neuregelung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018

Wirtschaftsgüter mit geringen Anschaffungskosten wurden bereits in der Vergangenheit in der Weise steuerlich gefördert, dass sie nicht auf ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden mussten, sondern bereits im Jahr ihrer Anschaffung sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten.

Hier ergeben sich ab dem 1.1.2018 drei Änderungen:

  • Der Grenzwert für den sofortigen Betriebsausgabenabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von 410 € auf 800 € angehoben.
  • Alternativ zum Sofortabzug bestand bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit einen sog. Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre abgeschrieben wird. Die Bildung eines Sammelpostens war in der Vergangenheit für Anschaffungskosten von 150 – 1.000 € möglich. Die Wertuntergrenze wird jetzt zum 1.1.2018 von 150 € auf 250 € erhöht.
  • Darüber hinaus sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden, bisher in einem besonderen Verzeichnis aufzunehmen, deren Wert 150 € überschreitet. Diese Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten wird zum 1.1.2018 von 150 € auf 250 € angehoben.

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Können Kosten für Golfturniere, Fahrtrainings oder ähnliche Veranstaltungen für Kunden als Betriebsausgaben berücksichtigt werden?

Im Rahmen des Gewinns neuer Kundenkontakte etc. (Networking) stellt sich einerseits die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um hier erfolgreich zu sein, und andererseits ob die entstehenden Aufwendungen auch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Hierzu haben sich die Finanzbehörden in einer aktuellen Verwaltungsanweisung positioniert. Demnach ist in der Praxis im Ergebnis danach zu differenzieren, wie konkret der messbare Erfolg einer derartigen Maßnahme ist.

  • Danach greift das Betriebsausgabenabzugsverbot in vollem Umfang, wenn der Steuerpflichtige z.B. ein Golfturnier ausrichtet und in diesem Zusammenhang Abendveranstaltungen durchführt, um Gelder für wohltätige Zwecke zu sammeln.
  • Das Abzugsverbot greift dagegen z.B. dann nicht, wenn sich eine Brauerei bei Abschluss eines Bierliefervertrags zur Veranstaltung von Golfturnieren verpflichtet hat.

Im Ergebnis ist es somit entscheidend, ob ein konkreter Zusammenhang mit konkreten Geschäftsbeziehungen dargestellt werden kann. Die reine, vage Absicht, zu Geschäftsabschlüssen zu gelangen, ist demnach nicht ausreichend.

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Scheidungskosten stellen keine außergewöhnliche Belastung mehr dar!

Seit dem Veranlagungsjahr 2013 gilt eine gesetzliche Neuregelung bei den außergewöhnlichen Belastungen, die auch die Abziehbarkeit von Scheidungskosten betrifft. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (VI R 9/16) hat der BFH nun für Klarheit gesorgt und entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Zum Hintergrund: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Anders als die Vorinstanz sah der BFH die Ausnahmeregelung nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf.

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Kinderbetreuungskosten: Ist eine Schulfahrt steuerlich absetzbar?

Kinderbetreuungskosten sind in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind). Der Kostenabzug gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

In einem beim BFH anhängigen Verfahren machte der Kläger als Betreuungskosten Aufwendungen für Ferienreisen sowie eine Schulfahrt der Kinder geltend. Der BFH hat den Kostenabzug abgelehnt, weil es sich um Ferienreisen handelte, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der „Freizeitbetätigung“ erfüllt hatten (BFH-Beschluss v. 17.1.2017, III B 20/16).

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Hauseigentümer

Nutzungsänderung von 3 Eigentumswohnungen: Umbaukosten als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen

Die Eheleute A + C sind Eigentümer von drei Eigentumswohnungen. Die drei Eigentumswohnungen waren bisher an eine Versicherung vermietet.

Nach Mietende führen sie in den drei Eigentumswohnungen Baumaßnahmen durch und vermieten die renovierten Wohnungen anschließend an drei verschiedene private Mieter zu deren Wohnzwecken.

Durch die Umwandlung der Wohnungen sind folgende Kosten entstanden:

  • im Jahr 01 von 50.000 €
  • im Jahr 02 von 63.000 €

Das Finanzamt hat den Sofortabzug der Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen abgelehnt. Kosten einer Funktionsänderung führen nach Auffassung des Finanzamtes zur Herstellungskosten des Gebäudes, die mit 2 v.H. p.a. abzuschreiben sind.

Das Finanzgericht ist zu einem für die Eheleute günstigeren Ergebnis gelangt. Demnach liegen Herstellungskosten durch eine Funktionsänderung dann vor, wenn durch die Baumaßnahmen eine Substanzvermehrung eintritt. Es muss somit eine Erweiterung oder Verbesserung eintreten. Das bloße Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen ist nicht ausreichend. Die bloße Funktions- oder Nutzungsänderung führt somit nicht zur Annahme von Herstellungskosten, z.B. die Umwandlung von Büroräumen in Wohnungen.

Sollten Sie derartige Baumaßnahmen planen, so ist es dennoch empfehlenswert, dass Sie die Maßnahmen im Vorfeld mit Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater absprechen.

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Das böse Erwachen: Die Annahme eines Spekulationsgeschäfts nach der Trennung von der Lebensgefährtin

B erwirbt in 2008 eine Eigentumswohnung und bewohnt sie gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter. B zieht in 2013 nach fünf Jahren aus der Wohnung aus. Die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter wohnen weiterhin in der Wohnung. B und seine ehemalige Lebensgefährtin haben das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter. Die ehemalige Lebensgefährtin und die Tochter ziehen im Oktober 2015 aus der Wohnung aus. Im August 2016 veräußert B die Wohnung. Das Finanzamt möchte die Veräußerung als Spekulationsgeschäft versteuern.

Die Veräußerung von Grundstücken unterliegt der Spekulationsbesteuerung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren erfolgt. Entscheidend ist der Zeitraum zwischen den beiden notariellen Verträgen zum Erwerb bzw. der Veräußerung. Die Veräußerung ist nicht steuerbar, wenn die Wohnung in den letzten drei Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

Der Auszug von B in 2013 zerstört diese Sonderregelung. Ab dem Auszug wird die Wohnung zu fremden Wohnzwecken genutzt, da der gemeinsame Haushalt mit der ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind aufgelöst worden ist. Im Ergebnis muss B den Veräußerungsgewinn versteuern.

Bei derartigen Fallgestaltungen (wie auch die Überlassung von Wohnungen an studierende Kinder) ist erhebliche Sorgfalt bei der Darstellung des Sachverhalts erforderlich. Im Vorfeld der Veräußerung von derartig genutzten Wohnungen sollten Sie daher dringend den Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater suchen.

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Können die Kosten bei einem gescheiterten Grundstückserwerb als Werbungskosten auch dann berücksichtigt werden, wenn noch keine verbindliche rechtliche Grundlage mit dem Grundstücksveräußerer bestanden hat?

Im konkreten Sachverhalt ging es um die Beantwortung der Frage, ob Zahlungen an einen betrügerischen Makler als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, obwohl noch keine verbindliche Vereinbarung mit dem Grundstücksveräußerer bestanden hat.

Das Finanzamt hat den Abzug abgelehnt, weil ein hinreichender Zusammenhang mit der konkreten Immobilie – bei einer Zahlung an den betrügerischen Makler ohne eine verbindliche Vereinbarung mit dem Grundstücksveräußerer – nicht gegeben sei.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. Der hinreichende Zusammenhang mit der konkreten Immobilie ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich an einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Grundstücksveräußerer festzumachen.

Bedeutsam für den Abzug der vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ist vielmehr, dass konkret dargestellt werden kann, dass die potenziell zu erwerbende Immobilie auch tatsächlich der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen sollte.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung

Soweit Sie an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlichen Problemen beteiligt sein sollten, dann stellt sich häufig die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen bzw. der Inanspruchnahme aus übernommenen Bürgschaften für Schulden der Kapitalgesellschaft.

In diesen Fallgestaltungen steht aktuell die Frage im Raume, ob nach Einführung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die durch den Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zur Annahme von nachtäglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung weiterhin anzuwenden sind. Die Finanzbehörden und auch zahlreiche Äußerungen der Literatur beantworten die Frage positiv.

Der IX. Senat des BFH hat sich zu keiner eigenen Meinung durchringen können. Er hat die Frage ohne Äußerungen zur Sache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt.

Wie das Ergebnis des Großen Senats aussehen wird, ist nicht vorhersehbar. Aus diesem Grunde sollten sämtliche verlorenen Darlehen und Inanspruchnahmen aus Bürgschaften ertragsteuerlich als Anschaffungskosten auf die Beteiligung geltend gemacht werden. Nur auf diese Weise können die Streitfälle offen gehalten werden.

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Ein Missverständnis der Finanzbehörden bei der Anwendung der Steuersatzspreizung im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der Familie

Der Gesetzgeber hat es durch die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ermöglicht, dass es zu einer Steuersatzspreizung kommt.

  • Das liegt daran, dass der Darlehensschuldner und Leistende der Zinsen, diese Zinsen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann und die Zahlungen bei einem persönlichen Höchststeuersatz 45 v.H. einen Steuervorteil in dieser Höhe erzielen kann.
  • Der Darlehensgeber versteuert den Zinsertrag jedoch nur mit 25 v.H. Abgeltungsteuer.

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber für einander nahestehende Personen gesetzlich ausgeschlossen. Da der Begriff der nahestehenden Personen unbestimmt ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich Personen nahestehen, die wirtschaftlich abhängig sind.

Nun geht es in der Praxis um die Beantwortung der Frage, ob diese einschränkende Regelung für jeden Veranlagungszeitraum neu oder zu Beginn der Darlehensgewährung (somit bindend für die gesamte Laufzeit) zu beurteilen ist.

Konkret geht es um die Frage, ob die Vertragsbeteiligten auch aus einem Abhängigkeitsverhältnis herauswachsen können. Um es an einem praktischen Fall deutlich zu machen: Kinder in der Ausbildung treten erfolgreich in den Beruf ein und erzielen eigene Einkünfte.

Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Überprüfung des beherrschenden Einflusses zu Beginn der vertraglichen Gestaltung getroffen werden muss. Die Frage des beherrschenden Einflusses ist daher vielmehr in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu überprüfen.

Die Finanzämter müssen in einschlägigen Fallgestaltungen darauf aufmerksam gemacht werden, dass die gesetzliche Regelung nicht über ihren Wortlaut hinaus einschränkend anzuwenden ist.

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Beteiligungen an Kapitalgesellschaft von mindestens 1 v.H.: Option zur Regelbesteuerung zur Erlangung des Werbungskostenabzugs bei fremdfinanzierten Anteilen

Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindest 1 v.H. kann der Gesellschafter dem Grunde nach zur Regelbesteuerung mit Werbungskostenabzug optieren.

Diese Option war jedoch bis 2016 nur dann möglich, wenn der Beteiligte für die Kapitalgesellschaft tätig war. Mit Urteil vom 25.8.2015 VIII R 3/14, BStBl 2015 II, 92 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dem Grunde nach jede Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft ausreichend war. Durch diese Entscheidung war eine noch so geringfügige Tätigkeit ausreichend, um – auf Antrag – in den Genuss der Regelbesteuerung mit Werbungskostenabzug zu gelangen.

Auf diese unliebsame Entscheidung hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2017 sofort reagiert und fordert nun für die Anwendung der Regelbesteuerung, dass der mit mindestens 1 v.H.-Beteiligte „durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft nehmen kann“. Wie der „maßgebliche unternehmerische Einfluss“ in der Praxis aussehen soll, wird im Gesetz jedoch nicht näher ausgeführt.

Die Fachliteratur geht daher davon aus, dass auch eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft ausreichend ist. Damit sind auch beratende Tätigkeiten eingeschlossen.

Soweit Sie diesbezüglich Fragen haben sollten, sollten Sie unbedingt den Kontakt zu Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater suchen.

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Gewerbetreibende

Gewerblicher Grundstückshandel – liegt Anlage- oder Umlaufvermögen vor?

Soweit ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, stellt sich in der Praxis die entscheidende Frage, ob die einzelnen Grundstücke dem Umlauf- oder auch dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Bei einer Zuordnung zum Anlagevermögen wäre die Gewährung von Abschreibungen gegeben und die Bildung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG wäre ebenso möglich. Bei einer Zuordnung zum Umlaufvermögen wären beide Varianten nicht möglich.

Grundsätzlich sind Grundstücke bei einem gewerblichen Grundstückshändler dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Beabsichtigt der Unternehmer eine gewerbliche Vermietung gehören die Grundstücke jedoch zum Anlagevermögen. Nun stellt sich in der Praxis die Frage, aus welchen Indizien der Bundesfinanzhof welche Rechtsfolge ableitet.

  • Für Umlaufvermögen spricht: Bilanzieller Ausweis des Grundstücks als Umlaufvermögen / Ausweis als Anlagevermögen erst kurz vor der Veräußerung.
  • Für Anlagevermögen spricht: Behaltefrist von 8 Jahren / Vermietung während der 8 Jahre / Der Ausweis als Umlaufvermögen kann dann von Beginn an unzutreffend gewesen sein.

Durch eine geschickte Vorgehensweise lassen sich daher ggf. interessante Effekte erzielen. Soweit Sie durch die Finanzbehörden bereits als gewerblicher Grundstückshändler eingeordnet werden, lohnt sich aufgrund der aktuellen Entscheidung ein Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater.

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Betriebsprüfungsstellen haben bei größeren Unternehmen ein neues „Hobby“ entdeckt: Die „Segmentierung“ verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher Betätigungen mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht

Fraglich ist, ob ein einheitlicher Betrieb mit verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen segmentiert werden kann. Ziel von Betriebsprüfern ist es, die Gewinnerzielungsabsicht nicht für die gesamte Tätigkeit, sondern für die einzelnen Betätigungen zu überprüfen. Hierbei werden die verlustbringenden Tätigkeiten dann segmentiert und die entsprechenden Verluste dann ertragsteuerlich nicht anerkennt (Liebhaberei).

Zu dieser Frage hat das Finanzgericht in einem beispielhaften Streitfall grundsätzlich Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Segmentierung bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen durchaus möglich ist. Soweit sich die verschiedenen eigenständigen Betätigungen dagegen bedingen, wäre das Finanzgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige als Grundunternehmen einen Versandhandel und einen geringen Teil als Direktverkauf. In den Streitjahren hat der Steuerpflichtige sein Unternehmen um den An- und Verkauf von Segelyachten erweitert. Das Finanzamt hat den „Handel“ und den „Yachthandel“ als zwei wirtschaftlich unterschiedliche Betätigungen betrachtet. Das ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betätigung „Yachthandel“ nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das Finanzamt hat daher den „Verlustausgleich“ zwischen den beiden Betätigungen nicht zugelassen.

Sollten Sie von einer derartigen oder ähnlichen Fallgestaltung betroffen sein, so wird es in der Praxis von Bedeutung sein, bereits im Vorfeld einer Betriebsprüfung gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater klar darzustellen, aus welchem Grunde sich die verschiedenen Tätigkeiten bedingen bzw. gegenseitig fördern etc. Ein Abwarten ist in diesen Fallgestaltungen nicht anzuraten.

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Fremdfinanzierte Fotovoltaikanlagen und die Einkünfteerzielungsabsicht (Die Erzielung von Verlusten über die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren)

In der Praxis stellt sich – aufgrund der heute niedrigeren Einspeisevergütungen – immer häufiger die Frage, ob sich das Betreiben einer Fotovoltaikanlage noch im Bereich der Einkünfteerzielungsabsicht bewegt. Ziel der Finanzämter ist es den Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften abzulehnen.

Das Problem in der Praxis ist es häufig, dass sich im Zeitraum der 20-jährigen Nutzungsdauer der Fotovoltaikanlagen tatsächlich keine positive Einkünfteprognose ergibt. Fraglich war daher in einem Streitfall vor dem Finanzgericht, ob sich allein aus diesem Umstand herleiten lässt, dass eine Fallgestaltung von Liebhaberei gegeben ist.

Das FG Baden-Württemberg hat sich durch den Kläger davon überzeugen lassen, dass er die Verluste weder aus privaten Motiven bewusst einkalkuliert noch diese billigend in Kauf genommen hat. Im Ergebnis hält das Finanzgericht fest, dass die Annahme von Liebhaberei u.a. steuerlich unbeachtliche private Motive voraussetzt.

Das Finanzgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Betreiben einer Fotovoltaikanlage – anders als Hobbybetriebe – nicht dazu geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen. Das Finanzgericht ist demnach – pauschal – zu dem Ergebnis gelangt, dass außersteuerliche, private Motive beim Betreiben einer Fotovoltaikanlage ausgeschlossen werden können.

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Bemerkenswert ist zudem, dass die Finanzbehörden keine Revision gegen die Entscheidung eingelegt haben. Hiermit haben sie im Ergebnis zu erkennen gegeben, dass sie die Entscheidung des Finanzgerichts akzeptieren.

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Kann eine Betriebsaufgabeerklärung widerrufen werden?

Wenn ein Unternehmer seine berufliche Tätigkeit beendet, muss diese Handlung ertragsteuerlich nicht zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe, mit der Folge der Versteuerung sämtlicher stillen Reserven führen. Er kann sein Unternehmen – insbesondere wenn sich wertvolle Grundstücke in seinem Betriebsvermögen befinden – als ruhenden Betrieb behandeln und somit die Aufdeckung der stillen Reserven verhindern.

Anderseits kann er jedoch jeder Zeit gegenüber den Finanzbehörden die Betriebsaufgabe erklären, wenn es vom Sachverhalt steuerlich günstig erscheint.

Fraglich ist, ob eine derartige Betriebsaufgabeerklärung widerrufen werden kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Annahme, die zur Abgabe der Aufgabeerklärung geführt hat, doch nicht eingetreten ist.

Hierzu gab es bisher weder eine Verwaltungsmeinung noch eine Literaturmeinung. Nun hat sich hierzu eine nicht ganz unmaßgebliche Stimme geäußert. Nach dieser Auffassung ist die Betriebsaufgabeerklärung frei widerruflich. Bis zum Eintritt der Bestandskraft eines die Betriebsaufgabe umsetzenden Einkommensteuerbescheids oder Feststellungsbescheids kann der Verpächter sein Wahlrecht anderweitig ausüben, ohne dafür Gründe vortragen zu müssen. Der Widerruf der Aufgabeerklärung setzt die Betriebsfortführungsfiktion wieder in Kraft.

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Freiberufler

Können freie Mitarbeiter ohne Sozialversicherungspflicht tätig sein?

Im Urteilsfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob eine Steuerberaterin, die als freie Mitarbeiterin für eine Steuerberatungsgesellschaft tätig gewesen ist, sozialversicherungsfrei sein kann.

Das LSG Baden-Württemberg ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit einer Steuerberaterin für eine Steuerberatungsgesellschaft im Einzelfall als nicht beitragspflichtige freie Mitarbeit zu werten sein kann, wenn die Steuerberaterin nur von ihr ausgewählte Mandate bearbeitet und ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Umsätzen aus diesen vergütet wird.

Die Entscheidung des LSG ist sehr zu begrüßen und ist in einer Vielzahl von Gestaltungen zur freien Mitarbeit sehr hilfreich.

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Achtung bei der Beteiligung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit einer Beteiligung an einer gewerblichen Laborgemeinschaft

Ärzte und ärztliche Praxisgemeinschaften beteiligen sich regelmäßig an Laborgemeinschaften. Bei derartigen Beteiligungen ist jedoch erhebliche Sorgfalt erforderlich.

Soweit die Laborgemeinschaft ausschließlich für die beteiligten Ärzte Leistungen erbringt, ist regelmäßig keine Gefahr gegeben, weil es sich insoweit um reine Kostengemeinschaften ohne eigene Einkünfte handelt.

Vorsicht ist bei ärztlichen Praxisgemeinschaften geboten, soweit Beteiligungen an Laborgemeinschaften im Raume stehen, die nicht ausschließlich Leistungen gegenüber den beteiligten Ärzten erbringen. In diesen Fällen besteht zunächst eine eigene Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der. Laborgemeinschaften. Diese Einkünfte sind häufig – aufgrund der hohen Anzahl der Untersuchungen und der geringen Zahl der Laborärzte – als gewerblich einzustufen.

Soweit sich nun eine ärztliche Praxisgemeinschaft an einer gewerblichen Laborgemeinschaft beteiligt, führt das zu einer gewerblichen Infektion der gesamten ärztlichen Praxisgemeinschaft.

Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater suchen.

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Qualifikationen von angestellten Mitarbeitern bei freiberuflichen Mitunternehmerschaften

Fraglich war im konkreten Urteilsfall, welche Einkünfte eine GbR erzielt, die technische Texte in verschiedene Sprache übersetzte. Das Problem lag darin, dass die GbR auch Übersetzungen in Sprachen angeboten hat, die die Gesellschafter der GbR nicht beherrschten. Diese Übersetzungen wurden von angestellten Übersetzern oder Subunternehmern durchgeführt.
Durch diesen Umstand erbrachte die GbR Leistungen gegenüber Dritten, bei denen die Gesellschafter der GbR nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sein konnten. Eine derartige Handlungsweise führt dazu, dass die Gesellschaft insoweit gewerblich tätig ist. Im zweiten Schritt greift die gewerbliche Infektion. Im Ergebnis ist somit die gesamte Tätigkeit der GbR als gewerblich zu qualifizieren.

Sollten Sie derartige Umsätze anstreben, so sollten Sie rechtzeitig den Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen.

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Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen

Übernehmen Arbeitgeber Leistungen zur beruflichen Integration von Flüchtlingen, führt die Kostenübernahme nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Dies gilt nicht, wenn die Bildungsmaßnahme Belohnungscharakter hat.

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44-EUR-Freigrenze: Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Zusatzkrankenversicherung begünstigt

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist vermeintlich eindeutig: Übernimmt der Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung des Mitarbeiters, soll es sich um Barlohn handeln. Dies führt dazu, dass für Gestaltungszwecke die 44-EUR-Freigrenze hierauf nicht anwendbar ist. Dem ist das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 16.3.2017 (1 K 215/16) entgegengetreten. Danach soll es sich bei derartigen Zuschüssen um Sachlohn handeln, sodass die 44-EUR-Freigrenze grundsätzlich Anwendung finden könnte. Gegen die positive Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Die abschließende Entscheidung bleibt abzuwarten.

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Reisekostenabrechnungen: Auf den Nachweis kommt es an!

Ein Warnhinweis für alle, die das Thema „Reisekostenabrechnungen“ auf die leichte Schulter nehmen, ergibt sich aus einer Entscheidung des FG Saarland (Urteil v. 24.5.2017, 2 K 1082/14). Für die steuerfreie Erstattung von Reisekosten ist danach i.d.R. eine zeitnah erstellte Einzelabrechnung und ein Belegnachweis erforderlich.

Hierzu müssen Nachweise über

  • die Dauer der Reise,
  • Reiseweg und
  • Höhe der Aufwendungen

erbracht werden.

Hat der Arbeitgeber dieser Nachweis- und Belegnahmepflicht nicht entsprochen, scheidet die Annahme steuerfreien Reisekostenersatzes im Rahmen des Lohnsteuerabzugs aus. Dies soll für jede Form des steuerfrei geleisteten Reisekostenersatzes gelten, unabhängig davon, ob es sich um Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungs- oder Fahrtkosten handelt.

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Arbeitnehmer

Das Ende einer doppelten Haushaltsführung und die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Der Steuerpflichtige hatte am Ort der doppelten Haushaltsführung eine fremdfinanzierte Wohnung erworben. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der doppelten Haushaltsführung, der Veräußerung der Wohnung und der Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank entstand eine Vorfälligkeitsentschädigung. Fraglich war, ob die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Das Finanzgericht hat keinen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gesehen. Eine Entscheidung lehnt sich jedoch stark an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Veräußerung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Für das Finanzgericht stellt sich die Rechtslage als klar und eindeutig dar. Im Ergebnis lässt das Finanzgericht den Werbungskostenabzug im Anwendungsbereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit daher nicht zu.

Sollten Sie jedoch von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie hierüber dringend mit Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater sprechen.

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Entlassungsentschädigung und die Tarifermäßigung – Wann liegt Druck des Arbeitgebers vor?

Dem jetzt entschiedenen Urteilsfall war der Kläger als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt bis zum 31.3.2013 beschäftigt. Ab dem 1.4.2013 bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Dienstverhältnisses war ein am 19.12.2012 abgeschlossener Auflösungsvertrag, der zum vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt eine Abfindung von 36.250 EUR vorsah. Im Auflösungsvertrag wurde auch bestimmt, dass der Angestellte keine weiteren rechtlichen Schritte wegen einer etwaigen Höhergruppierung unter-nehmen werde. Entscheidend war, dass der Auflösungsvertrag aufgrund eines Programms zur Personalreduzierung der Stadt geschlossen worden war. Entschädigungen, wozu auch Abfindungszahlungen rechnen, können als außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann die Fünftelregelung auch bei Auflösungsvereinbarungen in-frage kommen, wenn hierdurch ein durch beide Seiten verursachter Interessenkonflikt einvernehmlich gelöst wird. Der Arbeitnehmer darf das schadenstiftende Ereignis jedoch nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall. Zwischen den Konfliktparteien bestand ein Interessenkonflikt (Programm zur Personalreduzierung beim Arbeitgeber und erfolglos an-gestrebte Höhergruppierung beim Arbeitnehmer). Beim Abschluss des Auflösungsvertrags stand der Arbeitnehmer

unter einem nicht unerheblichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die vom ihm begehrte Höhergruppierung. Im Ergebnis wurde die Fünftelregelung – auch wegen des bestehenden Interessenkonflikts – gewährt.

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Erhalten Arbeitnehmer für Prämien für einen Verbesserungsvorschlag die Tarifermäßigung?

Fraglich war im Urteilsfall, ob die Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für einen Verbesserungsvorschlag der Fünftelregelung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat die Frage differenziert beantwortet:

  • Soweit die Prämie sich nach der Kostenersparnis des AG richtet, kann die Tarifermäßigung nicht gewährt werden.
  • Soweit sich die Prämie am Zeitaufwand des AN orientiert – über mehrere Jahre Tätigkeit – ist die Tarifermäßigung zu gewähren. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass sich die Vertragsparteien künftig geschickt verhalten sollten. Soweit die Regeln des Bundesfinanzhofs eingehalten werden, ergibt sich für den Arbeitnehmer eine Tarifermäßigung.

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Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag gilt personenbezogen

Ein Dauerthema in der Diskussion mit dem Finanzamt ist die Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wie der aktuelle Blick in die Rechtsprechung zeigt. Mit Urteil vom 9.5.2017 (VIII R 15/15) hat der BFH entschieden, dass der Abzugshöchstbetrag von 1.250 EUR ein personenbezogener Höchstbetrag ist. Er gilt selbst dann, wenn mehrere häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden. Im Urteilsfall unterhielt der Kläger zwei Wohnsitze mit jeweils einem häuslichen Arbeitszimmer. Keines der Arbeitszimmer war Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit; ein anderer Arbeitsplatz stand nicht zur Verfügung.

Für die häuslichen Arbeitszimmer fielen Aufwendungen i.H.v. 1.783 EUR und 791 EUR an. Das Finanzamt erkannte lediglich 1.250 € an; der Kläger wollte 1.250 EUR zuzüglich 791 EUR absetzen. Dem hat sich der BFH mit seiner personenbezogenen Sichtweise nicht angeschlossen.

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Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Diskutiert wurde, ob die Abzugsregelungen der Entfernungspauschale verfassungsgemäß sind. Eine Verfassungsbeschwerde war beim BFH anhängig. Der Beschwerdeführer wollte seine tatsächlichen Km-Kosten für seinen PKW i.H.v. 0,50 EUR absetzen mit der Begründung, dass auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Das BVerfG hat das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v. 7.7.2017, Az. 2 BvR 308/17). Damit ist von einer Verfassungsmäßigkeit auszugehen.

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Umsatzsteuerzahler

Ist Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei?

Der Bundesfinanzhof hat große Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen und hat die Frage aus diesem Grunde dem EuGH vorgelegt. Soweit Sie davon betroffen sind, sollten Sie zurzeit noch von der Umsatzsteuerpflicht ausgehen und in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin/ Ihrem Steuerberater die entsprechenden Steuerfestsetzungen offenhalten.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 09 und 10-2017

  • Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 11.09.2017 und 10.10.2017
  • Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 11.09.2017 und 10.10.2017
  • Steuertermin Gewerbesteuer: 15.11.2017
  • Steuertermin Einkommenssteuer: 11.09.2017

Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2017 somit am 27.09.2017 und für den Beitragsmonat Oktober 2017 somit am 26.10.2017.

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Haftungsausschluss/Quelle

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